1. Akuter Notfall oder normaler Hinweis?
Sofort Polizei / Notruf / zuständige Gefahrenabwehr
- Tier wird gerade geschlagen, getreten, gewürgt, geworfen oder schwer misshandelt.
- Tier ist in Lebensgefahr: Hitze im Auto, schwere Verletzung, Kollaps, Erstickungsgefahr, extremes Festhängen.
- Hund stellt aktuell eine Gefahr für Menschen oder Tiere dar, z. B. laufender Angriff oder Beißvorfall.
- Tier ist ausgesetzt, gefangen oder ohne schnelle Hilfe unmittelbar gefährdet.
Nicht selbst gefährden: Kein Hausfriedensbruch, keine eigenmächtige Wegnahme, keine Eskalation. Beweise sichern, Abstand halten, Behörden informieren.
Hinweis an Veterinäramt / Ordnungsamt
- Vernachlässigung, schlechte Haltung, fehlende Versorgung oder wiederholte Missstände.
- Verdacht auf Animal Hoarding, illegalen Handel, unseriöse Zucht oder kranke Jungtiere.
- Gefährliche Hunde ohne erkennbare Auflagen, Maulkorb/Leinenverstoß oder ungeeignete Haltung.
- Hunde oder Katzen dauerhaft in ungeeigneten Räumen, Zwingern, Transportboxen oder verdreckten Bereichen.
Merksatz: Je konkreter, beobachtbarer und belegbarer die Meldung ist, desto besser kann die Behörde handeln.
2. Tierquälerei und tierschutzwidrige Haltung erkennen
Aktive Misshandlung
- Schläge, Tritte, Würgen, Werfen, Treten, unnötiges Fixieren
- absichtliches Zufügen von Schmerzen, Angst oder Verletzungen
- Tötung oder Tötungsversuch ohne erkennbaren vernünftigen Grund
- Einsatz schmerzhafter Hilfsmittel oder brutaler Trainingsmethoden
Vernachlässigung
- fehlendes Wasser oder Futter, extreme Abmagerung
- massive Verschmutzung durch Kot/Urin, Ammoniakgeruch
- Parasitenbefall, offene Wunden, Lahmheit, unbehandelte Krankheit
- fehlender Witterungsschutz, Hitze/Kälte, dunkle Kellerräume
Strukturelle Missstände
- zu viele Tiere auf engem Raum, Animal Hoarding
- dauerhafte Isolation, keine Bewegung, keine Sozialkontakte
- illegale oder unseriöse Zucht, kranke Welpen/Kätzchen
- Verstöße gegen behördliche Auflagen oder Haltungsverbote
Relevante Paragraphen im Tierschutzgesetz
3. Meldung beim Veterinäramt Saarbrücken auch online möglich
Online-Formular: Verdacht auf Tierquälerei melden
Für den Bereich Saarbrücken kann eine Meldung über das Online-Verfahren der Verwaltungscloud Saarland eingereicht werden. Das Formular ist für Hinweise zu Tierquälerei bzw. tierschutzrelevanten Missständen vorgesehen.
Online-Meldung beim Veterinäramt Saarbrücken öffnen
Hinweis: Das Formular benötigt JavaScript und einen aktuellen Browser. Bei akuter Gefahr ist das Online-Formular nicht der richtige Ersatz für einen Notruf.
Was in die Meldung gehört
Pflichtnah und sachlich beschreiben
- Exakte Adresse oder möglichst genauer Ort.
- Tierart, Anzahl, Rasse/Typ, Farbe, besondere Merkmale.
- Was wurde konkret beobachtet? Nur Tatsachen, keine Gerüchte.
- Datum, Uhrzeit, Dauer, Wiederholungen.
- Warum besteht Gefahr oder Leidensdruck?
- Kontakt für Rückfragen, sofern möglich.
Belege richtig sichern
- Fotos/Videos nur aus rechtmäßiger Position, ohne Betreten fremder Grundstücke.
- Keine heimlichen Innenraumaufnahmen, keine Veröffentlichung in sozialen Medien.
- Zeugen mit Namen/Kontakt notieren, wenn diese einverstanden sind.
- Verlaufstagebuch führen: Datum, Uhrzeit, Beobachtung, Reaktion.
- Bei Online-Handel: Screenshots, Anzeigenlink, Profilname, Telefonnummer, Preis, Chatverlauf sichern.
Empfohlener Meldeablauf
4. Gefährliche Hunde im Saarland: HuV SL
Im Saarland gilt die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland – kurz HuV SL. Zuständig sind vor allem die örtlichen Ordnungs- bzw. Ortspolizeibehörden. Für Melder ist wichtig: Es geht nicht nur um eine Rasse, sondern auch um konkretes Verhalten wie Beißvorfälle, aggressives Anspringen oder Ausbildung auf Angriffslust.
| Paragraph | Praxisrelevanter Inhalt | Wichtig für Melder |
|---|---|---|
| § 1 HuV SL Gefährliche Hunde | Regelt, wann Hunde als gefährlich gelten bzw. wann eine Gefährlichkeit angenommen oder festgestellt wird. | Bissvorfälle, wiederholte Aggression, Hetzen, Anspringen, Angriffe auf Menschen/Tiere konkret dokumentieren. |
| § 2 HuV SL Erlaubnis | Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig. | Bei Verdacht auf Haltung ohne Erlaubnis: Ortspolizeibehörde informieren. |
| § 3 HuV SL Zuverlässigkeit | Die Haltungsperson muss zuverlässig sein; bestimmte Tatsachen können dagegen sprechen. | Hinweise auf Verstöße gegen Auflagen, Gewalt, Kontrollverlust oder unsichere Verwahrung sind relevant. |
| § 4 HuV SL Sachkunde | Die erforderliche Sachkunde muss nachgewiesen werden. | Nicht jeder darf einen gefährlichen Hund führen oder übernehmen. |
| § 5 HuV SL Haltung und Führen | Vorgaben zur sicheren Haltung, Kennzeichnung, Versicherung, Leine/Maulkorb, ausbruchssicherer Unterbringung und Aufsicht. | Verstöße wie freilaufender gefährlicher Hund, fehlender Maulkorb, unsicherer Zaun, keine Kontrolle sachlich melden. |
| § 6 HuV SL Sondervorschriften | Rassespezifische bzw. besondere Regelungen und Möglichkeiten der Prüfung/Widerlegung je nach Fall. | Rasse/Typ nicht sicher behaupten, wenn unklar. Besser: Erscheinungsbild und Verhalten beschreiben. |
| § 7 HuV SL Ausnahmen | Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. | Melder sollten nicht selbst bewerten, ob eine Ausnahme besteht; Behörde prüfen lassen. |
| § 8 HuV SL Zuständigkeit | Regelt die zuständigen Behörden. | In der Praxis: Ordnungsamt/Ortspolizeibehörde des Haltungsortes. |
| § 10 HuV SL Ordnungswidrigkeiten | Verstöße gegen Pflichten/Auflagen können sanktioniert werden. | Wiederholungen und konkrete Auflagenverstöße dokumentieren. |
Vorgehen bei einem Vorfall mit gefährlichem Hund
Bei Angriff oder Biss
- Menschenrettung und medizinische Versorgung zuerst.
- Polizei/Ordnungsamt informieren.
- Bei Tierverletzung: Tierarztbericht sichern.
- Fotos der Verletzungen, Ort, Uhrzeit, Hund/Halter, Zeugen notieren.
Bei Auflagenverstoß
- Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Verstoßes notieren.
- War der Hund angeleint? Trug er Maulkorb? Wer führte ihn?
- Gab es Gefährdung, Drohung, Jagdverhalten, Anspringen?
- Keine Konfrontation mit Halter.
Bei Haltungsmängeln
- Ausbruchsmöglichkeiten, fehlende Sicherung, offene Tore.
- Hund dauerhaft allein, isoliert, verwahrlost oder aggressionsfördernd gehalten.
- Hinweise auf illegale Ausbildung oder bewusste Scharfmachung.
Vermittlung gefährlicher Hunde: wer darf das und wer nicht?
Grundsatz
Ein gefährlicher Hund darf nicht unkontrolliert oder „einfach privat“ weitergereicht werden. Vor einer Übernahme muss geklärt sein, ob die neue Haltungsperson den Hund rechtmäßig halten darf. Dazu gehören in der Regel Erlaubnis, Zuverlässigkeit, Sachkunde, sichere Unterbringung, Haftpflichtversicherung und die Einbindung der zuständigen Ortspolizeibehörde.
Nicht geeignet / riskant / unzulässig
- Abgabe an Minderjährige.
- Abgabe an Personen ohne behördliche Erlaubnis oder ohne Sachkundenachweis.
- Spontane Übergabe über Kleinanzeigen, ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen.
- Pflegestellen ohne behördliche Klärung und sichere Unterbringung.
- Verschweigen von Beißvorfällen, Gefährlichkeitsfeststellung oder Auflagen.
Tierheime, Vereine, Pflegestellen
Wer Tiere gewerbsmäßig hält, vermittelt, handelt oder ein Tierheim/eine ähnliche Einrichtung betreibt, kann nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtig sein. Bei gefährlichen Hunden kommen die Anforderungen der HuV SL hinzu. Ein Verein oder eine Pflegestelle ist dadurch nicht automatisch berechtigt, jeden gefährlichen Hund ohne weitere Prüfung zu übernehmen oder weiterzuvermitteln.
Sicheres Vermittlungsschema
- Gefährlichkeitsstatus, Vorgeschichte, Vorfälle und Auflagen schriftlich klären.
- Ortspolizeibehörde des künftigen Haltungsortes vor Übergabe einbinden.
- Erlaubnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Unterbringung und Versicherung prüfen lassen.
- Übergabe erst nach behördlicher Klärung und schriftlicher Dokumentation.
- Halterwechsel, Standortwechsel und Ansprechpartner nachvollziehbar festhalten.
5. Haltungsverordnung / Haltungsvorgaben für Hunde und Katzen
5.1 Hunde: Tierschutz-Hundeverordnung
Allgemeine Anforderungen
- Ausreichender Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers.
- Mehrmals täglicher Umgang mit Betreuungsperson.
- Regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
- Angemessene Fütterung, Pflege, Liegeplatz und Gesundheitskontrolle.
Unterbringung & Bewegung
- Verhaltensgerechte Unterbringung.
- Keine Einschränkung der Bewegung, die Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden verursacht.
- Besondere Anforderungen für Räume, Zwinger, Gruppenhaltung und Welpen.
- Schutz vor Witterung, Verletzungen, Überhitzung und Unterkühlung.
Besonders relevant für Meldungen
- Dauerhafte oder tierschutzwidrige Anbindung.
- Zu kleine oder unsichere Zwinger, fehlender Auslauf.
- fehlender Sozialkontakt, Dauerisolation, ständige Boxenhaltung.
- Schmerzhafte Trainingsmittel, Stachelhalsbänder oder tierschutzwidrige Erziehungsmethoden.
- Welpen ohne ausreichende Versorgung, Sozialisation oder hygienische Aufzucht.
| TierSchHuV-Bereich | Was Melder beobachten können |
|---|---|
| Auslauf und Sozialkontakt | Hund kommt nie aus dem Zwinger, ist dauerhaft isoliert, zeigt stereotype Bewegungen, bellt dauerhaft aus Stress, hat keinen erkennbaren Menschenkontakt. |
| Fütterung, Wasser, Pflege | kein Wasser, verdreckte Näpfe, Abmagerung, verfilztes Fell, Parasiten, unbehandelte Wunden. |
| Unterbringung | zu kleine Fläche, kaputte Böden, Verletzungsgefahr, kein trockener Liegeplatz, keine Schutzhütte, Hitze/Kälte. |
| Zucht / Welpen | kranke Welpen, Verkauf aus Kofferräumen, keine Mutterhündin sichtbar, viele Würfe, schlechte Hygiene, fehlende Dokumente. |
5.2 Katzen: geltendes Recht und typische Meldefälle
Für Katzen gelten insbesondere die allgemeinen Pflichten aus § 1 und § 2 TierSchG. Meldewürdig sind vor allem Fälle, in denen Katzen erheblich leiden, krank sind, nicht versorgt werden oder sich unkontrolliert vermehren und dadurch freilebende Katzenpopulationen entstehen oder wachsen.
Typische Anzeichen
- stark abgemagerte, apathische oder verletzte Katzen
- massiver Floh-, Milben- oder Wurmbefall
- Katzen in vermüllten Wohnungen, Kellern, Käfigen oder Transportboxen
- Animal Hoarding: sehr viele Katzen, Gestank, kranke Tiere, keine Übersicht
- unkastrierte Freigängerkatzen in Problemgebieten, viele Jungtiere, kranke Würfe
Katzenschutz nach § 13b TierSchG
Kommunen können für bestimmte Gebiete Regelungen zum Schutz freilebender Katzen erlassen. Diese können Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen betreffen. Ob eine solche Pflicht vor Ort besteht, muss für die jeweilige Stadt/Gemeinde geprüft werden.
Für Meldungen: Ort, Anzahl der Katzen, Zustand, Fütterungsstellen, unkastrierte Tiere und Jungtiere dokumentieren.
5.3 Neue EU-Regelung zu Hunden und Katzen
Stand 28.05.2026: Der Rat der EU hat am 22.05.2026 eine neue Gesetzgebung zum Wohlergehen und zur Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen angenommen. Sie soll erstmals harmonisierte EU-weite Standards für Wohlergehen, Zucht, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit schaffen. Die praktische Anwendung hängt von Veröffentlichung, Inkrafttreten und Übergangsfristen ab.
| Thema | Bedeutung für die Praxis | Relevanz für Melder |
|---|---|---|
| Identifizierung & Registrierung | Schrittweise verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen, einschließlich privat gehaltener Tiere, mit Übergangsfristen. | Bei Handel oder Vermittlung künftig stärker auf Chip, Registrierung und nachvollziehbare Herkunft achten. |
| Züchter, Verkäufer, Tierheime, Online-Plattformen | Gemeinsame Anforderungen für Akteure, die Hunde und Katzen auf dem EU-Markt bereitstellen. | Verdacht auf illegalen Handel, Massenzucht oder unseriöse Online-Angebote besser belegbar machen. |
| Extreme Merkmale / Qualzucht | Tiere mit extremen körperlichen Merkmalen sollen stärker reguliert werden; bei Wettbewerben, Shows oder Ausstellungen können Ausschlüsse greifen. | Atemnot, extreme Kurzschnäuzigkeit, Lahmheiten, Augen-/Hautprobleme und sichtbar leidverursachende Merkmale dokumentieren. |
| Importe | Importe aus Drittstaaten sollen gleichwertigen Rückverfolgbarkeits- und Wohlfahrtsstandards unterliegen. | Kranke Jungtiere, unklare Herkunft, Übergabe auf Parkplätzen, fehlende Papiere/Impfungen melden. |
6. Kurz-Checkliste für eine starke Meldung
Diese Angaben helfen der Behörde
- Ort: Adresse, Treffpunkt, Hof, Wohnung, Straße, Kennzeichen.
- Zeit: Datum, Uhrzeit, Dauer, Wiederholung.
- Tiere: Art, Anzahl, Beschreibung, Zustand, besondere Merkmale.
- Geschehen: Was wurde konkret gesehen oder gehört?
- Gefahr: Warum ist das Tier akut oder dauerhaft gefährdet?
- Belege: Fotos, Videos, Screenshots, Zeugen, Tierarztberichte.
- Kontakt: Rückfragemöglichkeit, sofern möglich.
Das sollte man vermeiden
- keine Selbstjustiz, kein Betreten fremder Grundstücke
- keine Tiere eigenmächtig wegnehmen
- keine öffentlichen Namensnennungen oder Pranger-Posts
- keine Spekulationen als Tatsachen darstellen
- keine Konfrontation, wenn Gefahr oder Eskalation droht
- keine Beweismittel manipulieren oder illegal beschaffen
Quellen & Rechtsstand
Rechtsstand/Prüfdatum: 28.05.2026. Für konkrete Fälle bitte immer die aktuelle amtliche Fassung, lokale Satzungen/Verordnungen und die zuständige Behörde prüfen.
- TierSchG – Tierschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
- § 17 TierSchG – Straftaten: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
- § 18 TierSchG – Ordnungswidrigkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__18.html
- TierSchHuV – Tierschutz-Hundeverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/
- HuV SL – Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HuVSL2022rahmen
- Saarland – Informationen zu gefährlichen Hunden: https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/veterinaerwesen/informationen/gefaehrlichehunde/gefaehrlichehunde
- Online-Meldung Veterinäramt Saarbrücken / Verwaltungscloud Saarland: https://verwaltungscloud.saarland.de/civ.public/start.html?oe=00.00.01.07.03.04&mode=cc&cc_key=Tierquaelerei
- Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 22.05.2026: Welfare and traceability of cats and dogs.