Infopage für Melder – Tierquälerei, gefährliche Hunde, Hunde- & Katzenhaltung
Online melden Checkliste
Orientierungshilfe · Saarland · Veterinäramt · Tierschutz

Tierquälerei erkennen, sachlich melden und richtig einordnen

Diese Onepage soll Meldern helfen, Verdachtsfälle strukturiert zu erfassen: Was ist ein Notfall? Was gehört in eine Meldung? Welche Rechtsgrundlagen sind wichtig? Was gilt im Saarland bei gefährlichen Hunden, Vermittlung, Hundehaltung und Katzenhaltung?

Wichtig: Diese Seite ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung, keine amtliche Entscheidung und keine tierärztliche Untersuchung. Im Zweifel zählt die Bewertung der zuständigen Behörde. Bei akuter Gefahr für Menschen oder Tiere nicht abwarten.

1. Akuter Notfall oder normaler Hinweis?

Sofort Polizei / Notruf / zuständige Gefahrenabwehr

  • Tier wird gerade geschlagen, getreten, gewürgt, geworfen oder schwer misshandelt.
  • Tier ist in Lebensgefahr: Hitze im Auto, schwere Verletzung, Kollaps, Erstickungsgefahr, extremes Festhängen.
  • Hund stellt aktuell eine Gefahr für Menschen oder Tiere dar, z. B. laufender Angriff oder Beißvorfall.
  • Tier ist ausgesetzt, gefangen oder ohne schnelle Hilfe unmittelbar gefährdet.

Nicht selbst gefährden: Kein Hausfriedensbruch, keine eigenmächtige Wegnahme, keine Eskalation. Beweise sichern, Abstand halten, Behörden informieren.

Hinweis an Veterinäramt / Ordnungsamt

  • Vernachlässigung, schlechte Haltung, fehlende Versorgung oder wiederholte Missstände.
  • Verdacht auf Animal Hoarding, illegalen Handel, unseriöse Zucht oder kranke Jungtiere.
  • Gefährliche Hunde ohne erkennbare Auflagen, Maulkorb/Leinenverstoß oder ungeeignete Haltung.
  • Hunde oder Katzen dauerhaft in ungeeigneten Räumen, Zwingern, Transportboxen oder verdreckten Bereichen.

Merksatz: Je konkreter, beobachtbarer und belegbarer die Meldung ist, desto besser kann die Behörde handeln.

2. Tierquälerei und tierschutzwidrige Haltung erkennen

Aktive Misshandlung

  • Schläge, Tritte, Würgen, Werfen, Treten, unnötiges Fixieren
  • absichtliches Zufügen von Schmerzen, Angst oder Verletzungen
  • Tötung oder Tötungsversuch ohne erkennbaren vernünftigen Grund
  • Einsatz schmerzhafter Hilfsmittel oder brutaler Trainingsmethoden

Vernachlässigung

  • fehlendes Wasser oder Futter, extreme Abmagerung
  • massive Verschmutzung durch Kot/Urin, Ammoniakgeruch
  • Parasitenbefall, offene Wunden, Lahmheit, unbehandelte Krankheit
  • fehlender Witterungsschutz, Hitze/Kälte, dunkle Kellerräume

Strukturelle Missstände

  • zu viele Tiere auf engem Raum, Animal Hoarding
  • dauerhafte Isolation, keine Bewegung, keine Sozialkontakte
  • illegale oder unseriöse Zucht, kranke Welpen/Kätzchen
  • Verstöße gegen behördliche Auflagen oder Haltungsverbote

Relevante Paragraphen im Tierschutzgesetz

§ 1 TierSchG – GrundsatzAus Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf sind Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 2 TierSchG – Halter- und BetreuerpflichtenWer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss es angemessen ernähren, pflegen, verhaltensgerecht unterbringen und darf seine Bewegungsmöglichkeiten nicht so einschränken, dass Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen. Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vorhanden sein.
§ 3 TierSchG – VerboteVerbietet zahlreiche tierschutzwidrige Handlungen, insbesondere das Überfordern, Aussetzen oder Verwenden von Tieren in einer Weise, die Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen kann.
§ 11 TierSchG – Erlaubnispflichtige TätigkeitenWichtig für Tierheime, ähnliche Einrichtungen, gewerbsmäßige Zucht, Handel, Ausbildung, Vermittlung und bestimmte Tätigkeiten mit Tieren. Wer in diesem Bereich tätig ist, braucht je nach Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis.
§ 13b TierSchG – KatzenschutzErmöglicht Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen, etwa Kastrations-, Kennzeichnungs- oder Registrierungspflichten in bestimmten Gebieten.
§ 16a TierSchG – Befugnisse der BehördeVeterinärbehörden können Maßnahmen anordnen, um Verstöße zu beseitigen oder künftige Verstöße zu verhindern. Dazu können Auflagen, Untersuchungen, Unterbringung, Sicherstellung oder Haltungsverbote gehören.
§ 17 TierSchG – StraftatenStrafbar ist insbesondere, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen/Leiden bzw. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen/Leiden zuzufügen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 18 TierSchG – OrdnungswidrigkeitenErfasst viele Verstöße gegen Pflichten, Verbote, Verordnungen oder behördliche Anordnungen. Je nach Fall können Bußgelder verhängt werden.

3. Meldung beim Veterinäramt Saarbrücken auch online möglich

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Online-Formular: Verdacht auf Tierquälerei melden

Für den Bereich Saarbrücken kann eine Meldung über das Online-Verfahren der Verwaltungscloud Saarland eingereicht werden. Das Formular ist für Hinweise zu Tierquälerei bzw. tierschutzrelevanten Missständen vorgesehen.

Online-Meldung beim Veterinäramt Saarbrücken öffnen

Hinweis: Das Formular benötigt JavaScript und einen aktuellen Browser. Bei akuter Gefahr ist das Online-Formular nicht der richtige Ersatz für einen Notruf.

Was in die Meldung gehört

Pflichtnah und sachlich beschreiben

  • Exakte Adresse oder möglichst genauer Ort.
  • Tierart, Anzahl, Rasse/Typ, Farbe, besondere Merkmale.
  • Was wurde konkret beobachtet? Nur Tatsachen, keine Gerüchte.
  • Datum, Uhrzeit, Dauer, Wiederholungen.
  • Warum besteht Gefahr oder Leidensdruck?
  • Kontakt für Rückfragen, sofern möglich.

Belege richtig sichern

  • Fotos/Videos nur aus rechtmäßiger Position, ohne Betreten fremder Grundstücke.
  • Keine heimlichen Innenraumaufnahmen, keine Veröffentlichung in sozialen Medien.
  • Zeugen mit Namen/Kontakt notieren, wenn diese einverstanden sind.
  • Verlaufstagebuch führen: Datum, Uhrzeit, Beobachtung, Reaktion.
  • Bei Online-Handel: Screenshots, Anzeigenlink, Profilname, Telefonnummer, Preis, Chatverlauf sichern.

Empfohlener Meldeablauf

1
Gefahr einschätzen. Lebensgefahr oder laufende Misshandlung: Polizei/Notruf. Kein akuter Notfall: Veterinäramt oder Ordnungsamt informieren.
2
Fakten sammeln. Ort, Zeit, Tiere, Zustand, beteiligte Personen, Belege und Zeugen strukturiert notieren.
3
Meldung einreichen. In Saarbrücken kann dafür das Online-Formular der Verwaltungscloud Saarland genutzt werden. Bei anderen Gemeinden: zuständiges Veterinäramt/Landkreis oder Ordnungsamt prüfen.
4
Erreichbar bleiben. Behörden können Rückfragen stellen. Eine anonyme Meldung kann möglich sein, ist aber oft schwerer zu prüfen.
5
Nicht öffentlich eskalieren. Keine Namen, Adressen oder Vorwürfe posten. Das kann Ermittlungen erschweren und rechtliche Risiken auslösen.

4. Gefährliche Hunde im Saarland: HuV SL

Im Saarland gilt die Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland – kurz HuV SL. Zuständig sind vor allem die örtlichen Ordnungs- bzw. Ortspolizeibehörden. Für Melder ist wichtig: Es geht nicht nur um eine Rasse, sondern auch um konkretes Verhalten wie Beißvorfälle, aggressives Anspringen oder Ausbildung auf Angriffslust.

ParagraphPraxisrelevanter InhaltWichtig für Melder
§ 1 HuV SL
Gefährliche Hunde
Regelt, wann Hunde als gefährlich gelten bzw. wann eine Gefährlichkeit angenommen oder festgestellt wird.Bissvorfälle, wiederholte Aggression, Hetzen, Anspringen, Angriffe auf Menschen/Tiere konkret dokumentieren.
§ 2 HuV SL
Erlaubnis
Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde ist erlaubnispflichtig.Bei Verdacht auf Haltung ohne Erlaubnis: Ortspolizeibehörde informieren.
§ 3 HuV SL
Zuverlässigkeit
Die Haltungsperson muss zuverlässig sein; bestimmte Tatsachen können dagegen sprechen.Hinweise auf Verstöße gegen Auflagen, Gewalt, Kontrollverlust oder unsichere Verwahrung sind relevant.
§ 4 HuV SL
Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde muss nachgewiesen werden.Nicht jeder darf einen gefährlichen Hund führen oder übernehmen.
§ 5 HuV SL
Haltung und Führen
Vorgaben zur sicheren Haltung, Kennzeichnung, Versicherung, Leine/Maulkorb, ausbruchssicherer Unterbringung und Aufsicht.Verstöße wie freilaufender gefährlicher Hund, fehlender Maulkorb, unsicherer Zaun, keine Kontrolle sachlich melden.
§ 6 HuV SL
Sondervorschriften
Rassespezifische bzw. besondere Regelungen und Möglichkeiten der Prüfung/Widerlegung je nach Fall.Rasse/Typ nicht sicher behaupten, wenn unklar. Besser: Erscheinungsbild und Verhalten beschreiben.
§ 7 HuV SL
Ausnahmen
Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.Melder sollten nicht selbst bewerten, ob eine Ausnahme besteht; Behörde prüfen lassen.
§ 8 HuV SL
Zuständigkeit
Regelt die zuständigen Behörden.In der Praxis: Ordnungsamt/Ortspolizeibehörde des Haltungsortes.
§ 10 HuV SL
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen Pflichten/Auflagen können sanktioniert werden.Wiederholungen und konkrete Auflagenverstöße dokumentieren.

Vorgehen bei einem Vorfall mit gefährlichem Hund

Bei Angriff oder Biss

  • Menschenrettung und medizinische Versorgung zuerst.
  • Polizei/Ordnungsamt informieren.
  • Bei Tierverletzung: Tierarztbericht sichern.
  • Fotos der Verletzungen, Ort, Uhrzeit, Hund/Halter, Zeugen notieren.

Bei Auflagenverstoß

  • Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Verstoßes notieren.
  • War der Hund angeleint? Trug er Maulkorb? Wer führte ihn?
  • Gab es Gefährdung, Drohung, Jagdverhalten, Anspringen?
  • Keine Konfrontation mit Halter.

Bei Haltungsmängeln

  • Ausbruchsmöglichkeiten, fehlende Sicherung, offene Tore.
  • Hund dauerhaft allein, isoliert, verwahrlost oder aggressionsfördernd gehalten.
  • Hinweise auf illegale Ausbildung oder bewusste Scharfmachung.

Vermittlung gefährlicher Hunde: wer darf das und wer nicht?

Grundsatz

Ein gefährlicher Hund darf nicht unkontrolliert oder „einfach privat“ weitergereicht werden. Vor einer Übernahme muss geklärt sein, ob die neue Haltungsperson den Hund rechtmäßig halten darf. Dazu gehören in der Regel Erlaubnis, Zuverlässigkeit, Sachkunde, sichere Unterbringung, Haftpflichtversicherung und die Einbindung der zuständigen Ortspolizeibehörde.

Nicht geeignet / riskant / unzulässig

  • Abgabe an Minderjährige.
  • Abgabe an Personen ohne behördliche Erlaubnis oder ohne Sachkundenachweis.
  • Spontane Übergabe über Kleinanzeigen, ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen.
  • Pflegestellen ohne behördliche Klärung und sichere Unterbringung.
  • Verschweigen von Beißvorfällen, Gefährlichkeitsfeststellung oder Auflagen.

Tierheime, Vereine, Pflegestellen

Wer Tiere gewerbsmäßig hält, vermittelt, handelt oder ein Tierheim/eine ähnliche Einrichtung betreibt, kann nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtig sein. Bei gefährlichen Hunden kommen die Anforderungen der HuV SL hinzu. Ein Verein oder eine Pflegestelle ist dadurch nicht automatisch berechtigt, jeden gefährlichen Hund ohne weitere Prüfung zu übernehmen oder weiterzuvermitteln.

Sicheres Vermittlungsschema

  1. Gefährlichkeitsstatus, Vorgeschichte, Vorfälle und Auflagen schriftlich klären.
  2. Ortspolizeibehörde des künftigen Haltungsortes vor Übergabe einbinden.
  3. Erlaubnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Unterbringung und Versicherung prüfen lassen.
  4. Übergabe erst nach behördlicher Klärung und schriftlicher Dokumentation.
  5. Halterwechsel, Standortwechsel und Ansprechpartner nachvollziehbar festhalten.

5. Haltungsverordnung / Haltungsvorgaben für Hunde und Katzen

Saubere Einordnung: Für Hunde gibt es die bundesweite Tierschutz-Hundeverordnung. Für Katzen gibt es derzeit keine vergleichbare bundesweite „Tierschutz-Katzenhaltungsverordnung“. Katzen werden über das Tierschutzgesetz, örtliche Katzenschutzverordnungen und künftig über EU-Regeln zu Wohlergehen/Rückverfolgbarkeit erfasst.

5.1 Hunde: Tierschutz-Hundeverordnung

Allgemeine Anforderungen

  • Ausreichender Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers.
  • Mehrmals täglicher Umgang mit Betreuungsperson.
  • Regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
  • Angemessene Fütterung, Pflege, Liegeplatz und Gesundheitskontrolle.

Unterbringung & Bewegung

  • Verhaltensgerechte Unterbringung.
  • Keine Einschränkung der Bewegung, die Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden verursacht.
  • Besondere Anforderungen für Räume, Zwinger, Gruppenhaltung und Welpen.
  • Schutz vor Witterung, Verletzungen, Überhitzung und Unterkühlung.

Besonders relevant für Meldungen

  • Dauerhafte oder tierschutzwidrige Anbindung.
  • Zu kleine oder unsichere Zwinger, fehlender Auslauf.
  • fehlender Sozialkontakt, Dauerisolation, ständige Boxenhaltung.
  • Schmerzhafte Trainingsmittel, Stachelhalsbänder oder tierschutzwidrige Erziehungsmethoden.
  • Welpen ohne ausreichende Versorgung, Sozialisation oder hygienische Aufzucht.
TierSchHuV-BereichWas Melder beobachten können
Auslauf und SozialkontaktHund kommt nie aus dem Zwinger, ist dauerhaft isoliert, zeigt stereotype Bewegungen, bellt dauerhaft aus Stress, hat keinen erkennbaren Menschenkontakt.
Fütterung, Wasser, Pflegekein Wasser, verdreckte Näpfe, Abmagerung, verfilztes Fell, Parasiten, unbehandelte Wunden.
Unterbringungzu kleine Fläche, kaputte Böden, Verletzungsgefahr, kein trockener Liegeplatz, keine Schutzhütte, Hitze/Kälte.
Zucht / Welpenkranke Welpen, Verkauf aus Kofferräumen, keine Mutterhündin sichtbar, viele Würfe, schlechte Hygiene, fehlende Dokumente.

5.2 Katzen: geltendes Recht und typische Meldefälle

Für Katzen gelten insbesondere die allgemeinen Pflichten aus § 1 und § 2 TierSchG. Meldewürdig sind vor allem Fälle, in denen Katzen erheblich leiden, krank sind, nicht versorgt werden oder sich unkontrolliert vermehren und dadurch freilebende Katzenpopulationen entstehen oder wachsen.

Typische Anzeichen

  • stark abgemagerte, apathische oder verletzte Katzen
  • massiver Floh-, Milben- oder Wurmbefall
  • Katzen in vermüllten Wohnungen, Kellern, Käfigen oder Transportboxen
  • Animal Hoarding: sehr viele Katzen, Gestank, kranke Tiere, keine Übersicht
  • unkastrierte Freigängerkatzen in Problemgebieten, viele Jungtiere, kranke Würfe

Katzenschutz nach § 13b TierSchG

Kommunen können für bestimmte Gebiete Regelungen zum Schutz freilebender Katzen erlassen. Diese können Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen betreffen. Ob eine solche Pflicht vor Ort besteht, muss für die jeweilige Stadt/Gemeinde geprüft werden.

Für Meldungen: Ort, Anzahl der Katzen, Zustand, Fütterungsstellen, unkastrierte Tiere und Jungtiere dokumentieren.

5.3 Neue EU-Regelung zu Hunden und Katzen

Stand 28.05.2026: Der Rat der EU hat am 22.05.2026 eine neue Gesetzgebung zum Wohlergehen und zur Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen angenommen. Sie soll erstmals harmonisierte EU-weite Standards für Wohlergehen, Zucht, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit schaffen. Die praktische Anwendung hängt von Veröffentlichung, Inkrafttreten und Übergangsfristen ab.

ThemaBedeutung für die PraxisRelevanz für Melder
Identifizierung & RegistrierungSchrittweise verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen, einschließlich privat gehaltener Tiere, mit Übergangsfristen.Bei Handel oder Vermittlung künftig stärker auf Chip, Registrierung und nachvollziehbare Herkunft achten.
Züchter, Verkäufer, Tierheime, Online-PlattformenGemeinsame Anforderungen für Akteure, die Hunde und Katzen auf dem EU-Markt bereitstellen.Verdacht auf illegalen Handel, Massenzucht oder unseriöse Online-Angebote besser belegbar machen.
Extreme Merkmale / QualzuchtTiere mit extremen körperlichen Merkmalen sollen stärker reguliert werden; bei Wettbewerben, Shows oder Ausstellungen können Ausschlüsse greifen.Atemnot, extreme Kurzschnäuzigkeit, Lahmheiten, Augen-/Hautprobleme und sichtbar leidverursachende Merkmale dokumentieren.
ImporteImporte aus Drittstaaten sollen gleichwertigen Rückverfolgbarkeits- und Wohlfahrtsstandards unterliegen.Kranke Jungtiere, unklare Herkunft, Übergabe auf Parkplätzen, fehlende Papiere/Impfungen melden.

6. Kurz-Checkliste für eine starke Meldung

Diese Angaben helfen der Behörde

  • Ort: Adresse, Treffpunkt, Hof, Wohnung, Straße, Kennzeichen.
  • Zeit: Datum, Uhrzeit, Dauer, Wiederholung.
  • Tiere: Art, Anzahl, Beschreibung, Zustand, besondere Merkmale.
  • Geschehen: Was wurde konkret gesehen oder gehört?
  • Gefahr: Warum ist das Tier akut oder dauerhaft gefährdet?
  • Belege: Fotos, Videos, Screenshots, Zeugen, Tierarztberichte.
  • Kontakt: Rückfragemöglichkeit, sofern möglich.

Das sollte man vermeiden

  • keine Selbstjustiz, kein Betreten fremder Grundstücke
  • keine Tiere eigenmächtig wegnehmen
  • keine öffentlichen Namensnennungen oder Pranger-Posts
  • keine Spekulationen als Tatsachen darstellen
  • keine Konfrontation, wenn Gefahr oder Eskalation droht
  • keine Beweismittel manipulieren oder illegal beschaffen

Quellen & Rechtsstand

Rechtsstand/Prüfdatum: 28.05.2026. Für konkrete Fälle bitte immer die aktuelle amtliche Fassung, lokale Satzungen/Verordnungen und die zuständige Behörde prüfen.

  • TierSchG – Tierschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
  • § 17 TierSchG – Straftaten: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html
  • § 18 TierSchG – Ordnungswidrigkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__18.html
  • TierSchHuV – Tierschutz-Hundeverordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/
  • HuV SL – Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-HuVSL2022rahmen
  • Saarland – Informationen zu gefährlichen Hunden: https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/veterinaerwesen/informationen/gefaehrlichehunde/gefaehrlichehunde
  • Online-Meldung Veterinäramt Saarbrücken / Verwaltungscloud Saarland: https://verwaltungscloud.saarland.de/civ.public/start.html?oe=00.00.01.07.03.04&mode=cc&cc_key=Tierquaelerei
  • Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 22.05.2026: Welfare and traceability of cats and dogs.